Allg. Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der SwissPrimePack AG (“nachfolgend Käufer genannt”)
Stand September 2012

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Geltungsbereich
Teil I dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (“AEB”) gilt für alle Bestellungen des Käufers bei einem Lieferanten.


Für Lieferanten spezifischer Produktegruppen gelten zusätzlich die Bestimmungen des Teils II dieser AEB.


Abweichungen von diesen AEB müssen schriftlich vereinbart werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lieferanten, welche der Käufer nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat, sind unverbindlich, auch ohne dass ihnen ausdrücklich widersprochen wurde.

Teil I

Generell einzuhaltende Regelwerke
1. Die gelieferte Ware (der Begriff Ware erfasst im Folgenden immer auch Dienstleistungen) entspricht neben den vertraglichen Vereinbarungen auch sämtlichen Vorschriften der anwendbaren EU-Verordnungen und der darauf basierenden Richtlinien und innerstaatlichen Gesetzgebungen im Herstellland sowie des schweizerischen Rechts. Besonders zu beachten sind die Vorschriften der nachfolgenden Verordnungen bzw. Standards inklusive der darauf basierenden Richtlinien in der jeweils aktuell geltenden Version:
• EU Verordnung Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
• EG Verordnung Nr. 1935/2004, (Bedarfsgegenständeverordnung) über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
• EG Verordnung Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (GMP)
• BSCI Standards: Verbesserung der sozialen Standards in einer weltweiten Wertschöpfungskette


Form

2. Ein Fax oder eine E-Mail erfüllt die in diesen AEB enthaltenen Schriftformerfordernisse.


Bestellungen
3. Bestellungen des Käufers sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich übermittelt werden. Der Käufer erwartet die unverzügliche Zustellung einer Bestätigung. Nach Ablauf von 48 Stunden ist er an seine Bestellung nicht mehr gebunden.
Das Einholen von Offerten durch den Käufer beim Lieferanten gilt NICHT als Bestellung.


Preise
4. Die in der Bestellung festgelegten Preise sind Festpreise und verstehen sich franko Anlieferungsstelle einschliesslich Verpackung und Transportkosten. Diese Preise decken alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind.


Lieferung
5. Die Lieferung erfolgt ins Werk des Käufers in der vereinbarten Lieferform. Grundsätzlich gilt für Liefervereinbarungen die Basis DDP („Geliefert verzollt“) gemäss Incoterms 2010. Für die Transportversicherung ist der Lieferant verantwortlich. Eigentum und Risiko für Verlust von oder Beschädigung an der gelieferten Ware gehen bei Annahme des Käufers an seinem Sitz oder an einem anderen vertraglich festgesetzten Lieferort auf ihn über. Jeder Lieferung sind Lieferscheine mit Angabe der Bestellnummer des Käufers, Name des bestellenden Mitarbeiters, der Stückzahl, der genauen Bezeichnung der Gegenstände inklusive Artikelnummer des Käufers und der Einzelgewichte oder Abmessungen beizulegen. Bei Rohstoffen und Primär-Packstoffen muss jedes Gebinde mit einer ChargenKennzeichnung versehen sein. Diese muss auch in den Lieferscheinen enthalten sein.
Die Paletten sind immer mit einer Paletten Kennzeichnung und einem vom Käufer vorgegebenen Barcode zu kennzeichnen. Die Paletten Kennzeichnung sollte mindestens die vollständige Artikelnummer des Käufers (inklusive Variante), Menge und Chargennummer enthalten. Für Lieferungen per LKW sendet der Lieferant 48 Stunden vor Anlieferung eine Versandanzeige inklusive Angabe eines geplanten Lieferzeitfensters an den Käufer. Die Bestellnummer des Käufers ist auf allen Frachtpapieren und auf der Rechnung anzugeben.


Warenausgangskontrolle als Pflicht des Lieferanten
6. Der Lieferant verpflichtet sich, nur einwandfreie Waren gemäss den vereinbarten Qualitätsvorgaben und in der bestellten Menge zu liefern. Somit übernimmt der Lieferant die volle Verantwortung für die qualitative und quantitative Richtigkeit der angelieferten Waren und trägt somit alle Kosten die durch Abweichungen entstehen können. Der Käufer weist ausdrücklich darauf hin, dass er keine Wareneingangskontrolle durchführt. Die Mängelrüge ist an keine bestimmte Frist gebunden. Art. 201 OR ist ausdrücklich wegbedungen.


Kündigung
7. Der Käufer hat das Recht, ohne Haftung gegenüber dem Lieferanten mittels schriftlicher Mitteilung den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, unbeschadet sonstiger Rechte oder Rechtsbehelfe des Käufers, falls:
a) der Lieferant den Vertrag verletzt und/oder
b) der Lieferant seine Geschäftstätigkeit oder Zahlungen einstellt, sich zahlungsunfähig erklärt, Vorbereitungen zur eigenen Auflösung oder Liquidation trifft, ein Gesuch um Nachlassstundung stellt, eine Abtretung zugunsten seiner Gläubiger vornimmt, für den Lieferanten ein Konkurs- oder Nachlassverwalter bestellt wird oder über den Lieferanten der Konkurs eröffnet wird.


Im Falle einer solchen Kündigung ist der Käufer berechtigt, die vertraglichen Leistungen des Lieferanten nach seinem Ermessen selber zu erbringen bzw. bei Dritten zu beziehen, wobei der Lieferant sämtliche dem Käufer hierbei zusätzlich anfallenden Kosten zu tragen hat.


Lieferverzögerung
8. Die vereinbarten Liefertermine müssen vom Lieferanten strikte eingehalten werden. Der Liefertermin wird mit der Auftragsbestätigung des Lieferanten bindend. Bei Nichtlieferung bis zum Liefertermin gerät der Lieferant ohne weiteres in Verzug. Für den Fall von Lieferterminüberschreitungen haftet der Lieferant dem Käufer für sämtliche diesem aus der verspäteten Lieferung entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden.
dÜberschreitet die Lieferverzögerung einen Zeitraum von 2 Tagen, ist der Käufer berechtigt, ohne Nachfristansetzung von der Bestellung zurückzutreten. Die Zahlungspflicht des Käufers für die entsprechende Lieferung entfällt und der Lieferant bleibt für den unmittelbaren und mittelbaren Schaden des Käufers haftbar.
Die vereinbarten Lieferfristen verlängern sich nur in folgenden Fällen:
a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die für die Erfüllung des Vertrages benötigt werden, durch den Käufer nicht rechtzeitig zugestellt werden oder wenn sie nachträglich abgeändert werden;
b) wenn höhere Gewalt oder Krieg eine fristgerechte Lieferung oder die fristgerechte Abnahme verhindern.


In beiden Fällen verlängern sich die Lieferfristen im durch den jeweiligen Grund verursachten notwendigen Umfang. Ausser der Verlängerung der Lieferfrist erwachsen dem Lieferanten keine weiteren Ansprüche. Muss der Lieferant annehmen, dass die Lieferung ganz oder teilweise nicht termingemäss erfolgen kann, so hat er dies dem Käufer unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermuteten Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung ändert am Verzug des Lieferanten und an den daran geknüpften Rechtsfolgen nichts. Für Teillieferungen ist das ausdrückliche Einverständnis des Käufers einzuholen, das dieser ohne Angabe von Gründen verweigern darf. Zusätzliche Kosten, die durch Nichtbeachtung von Instruktionen, unvollständiger oder verspäteter Zustellung der Ware oder verlangter Dokumente entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.


Verpackung
9. Die Verpackung muss den Anforderungen von Teil I, Ziff. 1 entsprechen. Schmutzige und beschädigte Verpackungen, auch zerdrückte Kartons, werden nicht akzeptiert.


Zahlung
10. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder nach 30 Tagen netto. Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit Gegenforderungen.
Maßgebend für die Zahlungsfrist ist der Tag des Eingangs der korrekt ausgestellten Rechnung bzw. bei vorfakturierten Rechnungen der Tag des vollständigen Wareneingangs beim Käufer. Verrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer im gesetzlichen Umfang zu. Bei Uneinigkeit zwischen Käufer und Lieferant verschiebt sich die Zahlungsfrist hinsichtlich des strittigen Betrages bis zum Tag der Klärung, sofern keine grobe Fahrlässigkeit seitens des Käufers vorliegt.
Die Rechnungsstellung des Lieferanten muss analog der Bestellung des Käufers erfolgen. Rechnungen werden vom Käufer nur bearbeitet, wenn in diesen die Bestellnummer des Käufers, der Name der bestellenden Person, die Rechnungsnummer, das Datum der Bestellung sowie alle notwendigen Angaben gemäss MwStG angegeben sind. Der Lieferant ist für die wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Verzö- gerungen oder Mehrkosten verantwortlich. Der Käufer ist berechtigt, nicht ordnungsgemässe Rechnungen zurückzusenden und eine korrekte Rechnungsstellung zu verlangen.
Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.


Geheimhaltung
11. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sämtliche Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen oder sonstige Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei, von welchen sie im Zuge der Vertragserfüllung Kenntnis erworben haben, geheim zu halten. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass diese Verpflichtung auch von ihren Mitarbeitern und anderen Hilfspersonen eingehalten wird.


Haftung und Garantie
12. Der Lieferant garantiert, dass die Ware die zugesicherten und/oder vorausgesetzten Eigenschaften erfüllt, keine, wie auch immer gearteten, Wertminderungen aufweist sowie den vereinbarten Leistungen und Spezifikationen entspricht. Der Lieferant haftet für eigene wie auch für Leistungen seiner Zulieferer in gleichem Ausmass. Der Käufer oder eine durch den Käufer beauftrage Institution hat das Recht, beim Lieferanten oder dessen Zulieferer Audits durchzuführen. Solche Kontrollmassnahmen entlasten den Lieferanten nicht von der ungeschmälerten Erfüllung seiner Verpflichtungen.
Der Lieferant garantiert zudem die jederzeitige lückenlose Rückverfolgbarkeit der gelieferten Ware.
Bei Vorliegen eines Mangels hat der Lieferant nach Wahl des Käufers verschuldensunabhängig unverzüglich jegliche mangelhafte oder vertragswidrige Ware zu reparieren (Nachbesserung), zu ersetzen (Ersatzlieferung), den Kaufpreis gegen Rückgabe der Ware zurückzuerstatten oder den Minderwert auszugleichen.
Der Lieferant haftet verschuldensunabhängig für alle durch die Lieferung mangelhafter Ware unmittelbar oder mittelbar verursachten Schäden, insbesondere auch für alle Untersuchungs- und Verfahrenskosten, staatliche Bussen, Umtriebe und Erlösminderungen.
Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren, soweit keine längere gesetzliche Frist besteht, 36 Monate nach Ablieferung der Sache. Art. 210 OR ist wegbedungen.
Die Verjährungsfrist wird nicht nur durch die in Art. 135 OR aufgeführten Gründe sondern auch durch eine Mängelanzeige des Käufers unterbrochen.


Patentverletzung
13. Der Lieferant haftet insbesondere auch dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der angebotenen Ware keine Patent- oder Schutzrechte Dritter verletzt werden.


Abtretung
14. Ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Käufers darf der Lieferant weder den Vertrag noch irgendwelche Rechte und Pflichten aus diesem, weder als Ganzes noch teilweise, übertragen bzw. abtreten. Sollte eine Übertragung bzw. Abtretung ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Käufers erfolgen, so ist diese nichtig. Genehmigte Übertragungen bzw. Abtretungen befreien den Käufer nicht von seinen vertraglichen Pflichten. Der Käufer hat das Recht, den Vertrag auf seine Rechtsnachfolger oder Konzerngesellschaften zu übertragen.


Anwendbares Recht und Gerichtstand
15. Anwendbar ist das materielle schweizerische Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der UN Konvention über den Internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht 1980).
Als Erfüllungsort wird der Sitz des Käufers vereinbart.
Für Auseinandersetzungen aus oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, die nicht gütlich beigelegt werden können, sind ausschliesslich die Gerichte am Sitz des Käufers zuständig.


Unwirksamkeit
16. Sollte sich eine Bestimmung dieser AEB als ganz oder teilweise unzulässig, unwirksam oder sonst aus irgendeinem Grunde für nicht vollstreckbar erweisen, wird diese durch eine Bestimmung ersetzt, welche die Parteien in guten Treuen ausgehandelt hätten, wenn sie sich darüber bewusst gewesen wären. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

Teil II

Die Sektionen A-E des nachfolgenden Teils der AEB gelten für Lieferanten der jeweiligen Produktgruppen zusätzlich zu den Bestimmungen des Teils I:
• Teil II-A: Für Maschinen, Produktionsanlagen und Peripheriegeräte
• Teil II-B: Für Baugruppen
• Teil II-C: Für Rohstoffe, zugekaufte Produktkomponenten und Handelsware
• Teil II-D: Für Produkte aus Zellstoff- und/oder Altpapierfaser
• Teil II-E: gilt für sämtliche Lieferanten von einer der in II-A bis II-D erwähnten Produktegruppen.


Teil II-A: Zusätzliche Bestimmungen für Lieferanten von Maschinen, Produktionsanlagen und Peripheriegeräte
Der Lieferant ist verpflichtet, eine CE-Konformitätserklärung in der jeweils aktuell geltenden gesetzlichen Version (2006/42/CE; 2004/108/CE) bereitzustellen.


Teil II-B: Zusätzliche Bestimmungen für Lieferanten von Baugruppen
Baugruppen umfassen nicht eigenständige Anlage- bzw. Maschinenteile, die Teil einer Gesamtanlage oder Gesamtmaschine sind (z.B. Handlingsgeräte an Spritzgussanlagen usw.). Der Lieferant ist verpflichtet, eine Einbauerklärung gemäss der jeweils aktuell geltenden Maschinenrichtlinie 2006/42/CE bereitzustellen.


Teil II-C: Zusätzliche Bestimmungen für Lieferanten von Rohstoffen, zugekauften Produktkomponenten und Handelsware
Rohstoffe im Sinne dieser Vereinbarung umfassen – nicht abschliessend – Granulate, Farbbatches, Additive, Glättungsmittel, Füll- und Zusatzstoffe und ähnliche Produkte, welche der Käufer zur Herstellung von Kunststoffprodukten einsetzt.
Zugekaufte Produktkomponenten im Sinne dieser Vereinbarung umfassen – nicht abschliessend – Folien, Sleeves, Druckfarben, weiterverarbeitete/veredelte Kunststoffprodukte und ähnliche Produkte.
Handelsware im Sinne dieser Vereinbarung umfasst – nicht abschliessend – alle Produkte, die dem Weiterverkauf dienen und durch den Käufer nicht massgebend verändert oder veredelt werden.
Der Lieferant ist verpflichtet, dass dem Käufer vor jeder Erstanlieferung eine Konformitätserklärung (Unbedenklichkeitsbescheinigung) mindestens gemäss der unter Teil I Ziff. 1 sowie gemäss dem nachfolgend genannten Regelwerk in der aktuell geltenden Version bereitgestellt wird:
FDA Regulation 21 CFR, §§174-179
Ist der Lieferant nicht in der Lage, eine Konformitätserklärung gemäss FDA auszustellen, so ist er verpflichtet den Käufer hierüber in Kenntnis zu setzen und schriftlich eine Sonderfreigabe einzuholen. Erst nach Erhalt einer entsprechenden Sonderfreigabe darf der Lieferant eine Erstanlieferung vornehmen.
Weiter ist der Lieferant verpflichtet, für jeden Artikel vor der Erstanlieferung an den Käufer folgende Dokumente zur Verfügung zu stellen: Sicherheitsdatenblatt gemäss aktuell gültiger REACH Verordnung Anhang II (EU) Nr. 453/2010
Technisches Datenblatt bzw. Materialdatenblatt (Herstellerstandard) Bei jeder Anlieferung ist vorab bzw. spätestens mit der Lieferung ein Abnahmeprüfzeugnis gemäss DIN EN 10204-3.1 mindestens jedoch DIN EN 10204-3.2 mitzuliefern.


Teil II-D: Zusätzliche Bestimmungen für Lieferanten von Produkten aus Zellstoff- und/oder Altpapierfaser
Diese Produktgruppe umfasst – nicht abschliessend – alle auf Zellstoffund/oder Altpapierbasis gefertigten Produkte wie Kartonagen, Klebebänder, Selbstklebeetiketten und Papiersäcke.
Lieferanten dieser Produktgruppe sind verpflichtet dem Käufer offen zu legen, welche Altpapiersorten als Rohstoff genutzt werden. Als Richtlinie für die Spezifizierung der Rohstoffe gilt die EN 643/154434A European List of Standard Grades of Recovered Paper and Board.


Teil II-E: Rezepturänderungen
Lieferanten von in Teil II dieser AEB angeführten Produkten ist es grundsätzlich untersagt, Waren zu liefern, die in ihrer Zusammensetzung von früher an den Käufer gelieferten Waren auch nur minim abweichen. Jegliche Änderungen an Rohstoffen, an der Ware selbst und am Produktionsprozess müssen dem Käufer mitgeteilt werden.
Produktmuster, samt geänderten Produktspezifikationen, müssen dem Käufer zur Analyse zur Verfügung gestellt werden und bedürfen immer einer ausdrücklichen, schriftlichen Freigabe durch den Käufer.

Seit April 2022 sind alle Standorte der Säntis Group ISCC PLUS zertifiziert. Das ISCC PLUS ist Garant dafür, dass nachweislich nachhaltige Materialien verarbeitet werden.

Pressemitteilung