AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SwissPrimePack AG (“Lieferant”)
Stand Mai 2011

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Allgemeines
1. Für alle Lieferungen des Lieferanten gelten folgende Bedingungen, sofern nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, welche der Lieferant nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat, sind unverbindlich, auch ohne dass ihnen ausdrücklich widersprochen wurde.

Form
2. Ein Telefax oder eine E-Mail erfüllt die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Schriftformerfordernisse.

Angebote des Lieferanten
3. Nur schriftliche Offerten des Lieferanten sind verbindlich; sie sind während 30 Tagen gültig.
4. Alle übrigen Angebote binden den Lieferanten nicht und sind erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Lieferanten verbindlich.
5. Beschreibungen des Liefergegenstandes in Prospekten, Preislisten und ähnlichem sind ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch den Lieferanten unverbindlich.
6. Die ausgearbeiteten Preiskalkulationen basieren auf den vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen.

Vertragsschluss
7. Angebote des Bestellers werden in mündlicher oder schriftlicher Form entgegengenommen. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Lieferant nach Erhalt des Angebots eine schriftliche Auftragsbestätigung gesandt oder das Angebot anderweitig ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
8. Als Auftragsbestätigung gilt auch die Ausstellung des Lieferscheins oder der Ausgangsrechnung durch den Lieferanten.

Preise
9. Die Preise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer, Fracht, MAUT, LSVA, Porto und Verpackung.

Zahlungsbedingungen
10. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Fakturadatum rein netto zu bezahlen.
11. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Ansprüche des Bestellers, ebenso wie die Verrechnung der Preisforderung des Lieferanten mit etwaigen Gegenforderungen des Besteller ist ausgeschlossen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist der Lieferant berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und Mahnspesen von CHF 50 pro ausgestellter Mahnung in Rechnung zu stellen.

Lieferung und Lieferfristen
12. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer oder mit der Ausscheidung der Ware aus dem Lager des Lieferanten (der frühere Zeitpunkt entscheidet), geht die Gefahr auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn die Transportkosten zu Lasten des Lieferanten gehen.
13. Versicherungen gegen Transportschäden werden nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen und gehen auf seine Kosten.
14. Die in den Verträgen vorgesehenen Lieferfristen/Liefertermine gelten als Richtwerte und der Lieferant bemüht sich, diese wenn möglich einzuhalten. Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Besteller jedoch weder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag noch Anspruch auf Ersatz für direkten oder indirekten Verzugsschaden. Ereignisse höherer Gewalt wie Krieg, unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Streiks sowie Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung entbinden den Lieferanten ganz oder teilweise von seinen Lieferpflichten.

Beistellteile
15. Der Lieferant rügt Mängel der vom Besteller beigestellten Teile unverzüglich, sobald diese im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsganges erkennbar werden. Der Besteller verzichtet jedoch auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge durch den Lieferanten.
16. Bei nicht rechtzeitiger, ungenügender oder mangelhafter Anlieferung von Beistellteilen entfällt jegliche Haftung des Lieferanten. Der Lieferant ist zudem berechtigt, die weitere Herstellung der Ware solange einzustellen, bis ordnungsgemässe und genügende Beistellteile durch den Besteller angeliefert worden sind. Der Besteller ist in solchen Fällen verpflichtet, dem Lieferanten erwachsende Mehrkosten zu vergüten.

Lithografien, Werkzeuge
17. Reinzeichnungen, Lithografien, Klischees, Druckzylinder, Stanz-, Spritz-, Thermoforming- und Spezialwerkzeuge bleiben das Eigentum des Lieferanten und werden auch bei Beendigung der Zusammenarbeit nicht an den Besteller herausgegeben, selbst dann nicht, wenn ihre Herstellung dem Besteller teilweise oder ganz in Rechnung gestellt wurde. Sie werden vom Lieferanten für Nachbestellungen während 2 Jahre aufbewahrt; erfolgt bis dahin keine weitere Bestellung, verfügt der Lieferant über sie nach freiem Ermessen. Allfällige Ansprüche des Bestellers betreffend dieser Teile erlöschen spätestens zu diesem Zeitpunkt.

Schutzrechte
18. Wird die Ware oder werden Teile davon nach Ideen, Vorschlägen, Mustern, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers hergestellt, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller hält den Lieferanten in jedem Fall schadlos bezüglich sämtlichen Ansprüchen (Schadenersatzansprüche, Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche etc.), die im Zusammenhang mit Verletzungen von Patentrechten, Markenrechten, Musterrechten, Betriebsgeheimnissen oder urheberrechtlich geschützten Verfahren gegen den Lieferanten geltend gemacht werden (vom Lieferanten zu zahlender Schadenersatz, Gerichtskosten; Anwaltskosten etc.).
19. Alle Ideen, Erfindungen, Muster, urheberrechtlich geschützte Werke, Patente, Urheberrechte, Marken und Betriebsgeheimnisse, alles Knowhow oder sonstiges geistiges Eigentum – ob eingetragen oder nicht –, die dem Lieferanten gehören oder die im Zusammenhang mit der Lieferung vom Lieferanten entwickelt wurden, bleiben alleiniges Eigentum des Lieferanten.

Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung
20. Proben und Muster sind vom Besteller innert der vom Lieferanten angesetzten Frist zu prüfen und zu genehmigen.
21. Der Besteller hat die gelieferte Ware innerhalb von 8 Tagen zu prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Lieferant Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige zu machen. Versäumt dies der Besteller, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt.
22. Eine Mängelrüge hat unter konkreter Beschreibung der Art des Mangels zu erfolgen, andernfalls sie als nicht erfolgt zu betrachten ist.
23. Im Falle des Vorliegens eines vom Besteller rechtzeitig und korrekt gerügten Mangels, steht es dem Lieferanten frei, eine Ersatzlieferung vorzunehmen oder eine angemessene Preisreduktion zu gewähren. Für die Ersatzlieferung ist dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
24. Weitere Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche des Bestellers, insbesondere sämtliche Ansprüche aus Folgeschäden (wie entgangenen Gewinn), werden ausgeschlossen. Rücksendungen der gelieferten Ware werden ohne vorherige schriftliche Absprache vom Lieferanten nicht angenommen.
25. Die Vornahme einer Mängelrüge entbindet den Käufer nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
26. Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% der bestellten Mengen können durch den Besteller nicht beanstandet werden.
27. Branchenübliche Abweichungen der Masse, Gewichte, Dicken, Farben usw. berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen.

Eigentumsvorbehalt
28. Bis zur vollständigen Bezahlung des Preises – einschliesslich Zinsen und Kosten – behält sich der Lieferant das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Besteller stimmt ausdrücklich zu, dass der Lieferant den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister des Bestellers zur Anmeldung bringt.

Gerichtsstand, anwendbares Recht
29. Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz des Lieferanten. Dem Lieferanten ist es freigestellt, den Besteller an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu belangen.
30. Die Rechtsbezeichnungen der Parteien unterliegen dem materiellen Schweizerischen Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über Verträge des internationalen Warenverkaufs wird ausdrücklich ausgeschlossen.

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Pressemitteilung